Für die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften gilt:
Zu dem Thema „click-and-collect“ und „call-and-collect“-Leistungen, also der Abholung vorbestellter Ware, gibt es jetzt auch folgende Konkretisierung aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium:
Abholung in Ladengeschäften
Eine Abholung vorbestellter Waren in den Ladengeschäften ist grundsätzlich möglich. Nicht erlaubt ist es hingegen, die Verkaufsräume als solche für die abholende Kundschaft zu öffnen (ansonsten wäre das eigentlich zu schließende Ladengeschäft de facto doch geöffnet). Mit der Regelung in § 12 der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung soll verhindert werden, dass zum Beispiel in größeren Ladengeschäften die Kunden die Ausstellungsräume betreten oder Verkaufsberatungen stattfinden.
Kleinere Geschäfte
In kleineren Geschäften muss nicht eigens ein Abholschalter eingerichtet werden; hier kann eine Abholung beispielsweise an der Abholtheke oder im Kassenbereich stattfinden.
Fotostudios
Eine weitere Änderung ergibt sich auch für Fotografen, jetzt sind auch wieder Pass- und Bewerbungsfotos mit fester Terminierung möglich.
Es muss stets sichergestellt sein, dass der Verkaufsraum für Kunden geschlossen bleibt und nicht bei Gelegenheit der Abholung weitere Einkäufe getätigt werden.
Nutzen Sie auch die Möglichkeiten, dass Ihre Kunden via Anruf, WhatsApp, Social-Media etc. bestellen können. Daraufhin geben Sie dem Kunden einen festen Termin oder ein Zeitfenster zur Abholung. Manchen Sie hierzu auch einen Aushang oder Kundenstopper.
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